§ 23 – Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1) Die Übertragung von Zahlungsansprüchen haben der Übertragende sowie der Übernehmer der Landesstelle innerhalb eines Monats nach der Übertragung nach Maßgabe des Absatzes 4 zu melden. Wird die Übertragung eines Zahlungsanspruchs erst nach dem in § 7 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgesehenen Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrags eines Kalenderjahres gemeldet, so berücksichtigt die Landesstelle diesen Zahlungsanspruch bei der Entscheidung über den Antrag in Bezug auf die Stützungsregelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 für dieses Jahr nicht. (2) Wer einen Zahlungsanspruch übernehmen will, ist, soweit er noch nicht über eine Betriebsnummer im Sinne des § 17 verfügt, verpflichtet, sich vor der Übertragung als Betriebsinhaber bei der Landesstelle registrieren zu lassen. (3) Für die Überprüfung, ob der Übernehmer nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt ist, wird der Sammelantrag des Übernehmers für das Jahr der Übernahme zugrunde gelegt. Soweit der Übernehmer für das betreffende Jahr keinen Sammelantrag gestellt hat oder stellt, hat er innerhalb eines Monats nach der Übertragung Angaben zu Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 schriftlich mitzuteilen. (3a) (weggefallen) (4) Die Meldung nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten: Anzahl und Identifizierungsmerkmale der übertragenen Zahlungsansprüche, normal normal Name und Anschrift von Übertragendem und Übernehmer, normal normal Betriebsnummer von Übertragendem und Übernehmer, normal normal Zeitpunkt der Übertragung, normal normal Art des der Übertragung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses sowie normal normal bei befristeter Übertragung den Beginn und das Ende der Übertragung. normal normal normal arabic (5) Die auf Grund einer Meldung nach Absatz 1 erfolgte Registrierung der Übertragung der Zahlungsansprüche in einem Register im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist keine Entscheidung der Landesstelle über die Wirksamkeit der Übertragung nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
Kurz erklärt
- Die Übertragung von Zahlungsansprüchen muss innerhalb eines Monats von beiden Parteien der Landesstelle gemeldet werden.
- Wenn die Meldung nach dem festgelegten Stichtag erfolgt, wird der Zahlungsanspruch nicht für die Stützungsregelungen des betreffenden Jahres berücksichtigt.
- Der Übernehmer muss sich registrieren lassen, wenn er noch keine Betriebsnummer hat.
- Für die Berechtigung des Übernehmers auf Direktzahlungen wird der Sammelantrag des Übernehmers für das Jahr der Übernahme verwendet.
- Die Meldung muss bestimmte Informationen enthalten, wie die Anzahl der Zahlungsansprüche, die Daten der Beteiligten und den Zeitpunkt der Übertragung.